I. Anforderungen an den Krankheitsnachweis
Für Beifachstudierende gilt § 16 Abs. 2 der Beifach-Prüfungsordnung Öffentliches Recht, Strafrechtspflege und Zivilrecht, für Masterstudierende Kriminologie gilt § 19 Abs. 2 der Masterprüfungsordnung Kriminologie mit der Maßgabe, dass die...
- die erstmalige Erkrankung in der Prüfung eines Moduls mittels eines ärztlichen Attests,
- die zweitmalige Erkrankung in der Prüfung eines Moduls mittels eines ärztlichen Attests mit Symptomangabe,
- die dritte Erkrankung in der Prüfung eines Moduls mittels eines amtsärztlichen Attests
glaubhaft gemacht werden muss.
II. Attestvorlage
Sie können hier eine Vorlage für ein ärztliches / amtsärzliches Attest herunterladen. Sie müssen dieses Formular nicht zwingend verwenden. Bei Verwendung eines anderen, ggf. vom Arzt gestellten Formulars müssen jedoch jene Angaben enthalten sein, die auf dem Attest gefordert werden.
III. Abbruch einer begonnenen Prüfung
Falls Sie eine Klausur nach Beginn, also während der Bearbeitungszeit aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, gelten I. und II. entsprechend. Sie müssen dann unverzüglich den Arzt / Amtsarzt aufsuchen.
IV. Zuständige Stellen für amtsärztliche Atteste
Ein amtsärztliches Attest erhalten Sie wie folgt:
a) Wenn Sie Ihren Erstwohnsitz in der Stadt Mainz oder im Landkreis Mainz-Bingen haben: Beim hiesigen Amt für Gesundheitswesen, Isaac-Fulda-Allee 2d, 55124 Mainz.
b) Wenn Sie Ihren Erstwohnsitz an einem anderen Ort in Rheinland-Pfalz haben: Ausschließlich beim Gesundheitsamt Ihres Erstwohnsitzes.
c) Wenn Sie Ihren Erstwohnsicht außerhalb von Rheinland-Pfalz haben: Gegebenenfalls beim Gesundheitsamt Ihres Hauptwohnsitzes, immer aber beim hiesigen Amt für Gesundheitswesen, Isaac-Fulda-Allee 2d, 55124 Mainz.