FAQ Corona

Mittlerweile sind viele Einschränkungen, die der Pandemie geschuldet waren, weggefallen. Relevant bleiben die nachfolgenden Hinweise (Stand: 19. Januar 2023).

Fortgeschrittenen-Übungen

Mit dem Landesprüfungsamt ist folgende Änderung abgestimmt: Das Junktim, in einer Fortgeschrittenen-Übung Klausur und Hausarbeit im selben Semester zu bestehen, war zwischen dem Wintersemester 2019/20 und dem Sommersemester 2022, also bis einschließlich zur Hausarbeit im Herbst 2022, aufgehoben.

Literaturrecherche

Sie können Beck online weiterhin auch außerhalb des Campus nutzen.

Vorstellung der Schwerpunktbereiche

Die Vorstellung der Schwerpunktbereiche wurde während der Pandemie auf ein digitales Format umgestellt. Um Ihnen weiterhin einen kontinuierlichen Einblick in die meisten Schwerpunkte geben zu können, finden Sie die entsprechenden Verlinkungen hier.

Großer Klausurenkurs

Der Examens-Klausurenkurs bleibt weiterhin auf ein Online-Angebot umgestellt. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite zum Klausurenkurs.

Universitäres Schwerpunktexamen im Freiversuch

Für die Berechnung der Freiversuchsfrist im Schwerpunktexamen bleiben das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 unberücksichtigt.

Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist für die beiden ersten Corona-Semester

Die juristische Abteilung hat beschlossen, dass das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 für die Frist zum Ablegen der Zwischenprüfung von vier Semestern gemäß § 3 Abs. 1 Zwischenprüfungsordnung Rechtswissenschaft (ZwPO) nicht gezählt werden. Das gilt unabhängig davon, ob Sie in diesen Semestern Prüfungsleistungen erbringen oder nicht. Für Studierende, die bereits aus anderem Grund eine Fristverlängerung erhalten haben, bleibt es bei der einmaligen Gewährleistung der Verlängerung.

Die juristische Abteilung stützt diese Regelung auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 ZwPO; danach werden Verlängerungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie auf Gründen beruhen, die von Studierenden nicht zu vertreten sind. Die Abteilung versteht die Pandemie-Lage als einen solchen Grund.

Die Fristverlängerung wird wie folgt umgesetzt - für meisten Studierenden ist die erste oder die zweite Variante einschlägig:

  • Studierende, die im Sommersemester 2020 im 1. bis 4. Fachsemester und sodann im Wintersemester 2020/21 im 2. bis 5. Fachsemester eingeschrieben sind, erhalten zwei Semester Fristverlängerung, haben also insgesamt 6 Semester Zeit zum Ablegen der Zwischenprüfung (eventuelle Nachversuche rücken ins 7./8. Fachsemester).
  • Studierende, die im Wintersemester 2020/21 im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, erhalten ein Semester Fristverlängerung, haben also insgesamt 5 Semester Zeit zum Ablegen der Zwischenprüfung (eventuelle Nachversuche rücken ins 6./7. Fachsemester).
  • Studierende, die sonstigen Gründen als einem Studienbeginn zum WS 2020/21 (also z.B. Studienortwechsel, Beurlaubung) nur für eines der beiden Semester - also entweder für das Sommersemester 2020 oder das Wintersemester 2020/21 - eingeschrieben waren, erhalten, wenn dieses eine Semester das 1. oder 3. Fachsemester war, ein Semester Fristverlängerung. Wenn dieses eine Semester das 2. oder 4. Fachsemester war, erhalten sie zwei Semester Fristverlängerung.
  • Studierende, die im Sommersemester 2020 schon in einem Nachversuchssemester waren, erhalten zwei Semester Verlängerung zum Ablegen des Nachversuchs bzw. der Nachversuche.