Juristische Zwischenprüfung und juristische Beifächer: Fernbleiben / Atteste

Rücktritt von Prüfungen

Nichtteilnahme an einer zwischenprüfungsrelevanten Semesterabschlussklausur auf Grund von Krankheit (Für Beifachstudierende s.u., VII.)

I. Sollte Ihnen die Teilnahme an einer Semesterabschlussklausur im Rahmen der Zwischenprüfung aufgrund einer Krankheit nicht möglich sein, müssen Sie unverzüglich von der Klausur zurücktreten. Das bedeutet: Sie müssen unverzüglich nach Kenntnis von den Symptomen, die zur krankheitsbedingten Nichtteilnahme an der oder den Klausuren führen, ein Attest einreichen. Für Form bzw. Aussteller des Attests gilt das Folgende:

II. Die Erkrankung muss mit einem amtsärztlichem Attest dokumentiert werden, wenn das Nichtbestehen der betroffenen Klausur oder einer anderen Klausur im selben Prüfungszeitraum, in dem Sie sich gerade befinden, zum Nichtbestehen der ganzen Zwischenprüfung führen würde (§ 9 Abs. 1 Satz 3 ZwPO in deren zukünftiger Fassung).

Dies bedeutet konkret:

a) Wenn Sie aus Krankheitsgründen an einer Klausur nicht teilnehmen können, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der kompletten Zwischenprüfung führen würde, müssen Sie ein amtsärztliches Attest vorlegen.

Beispiel 1: Im Studienfach Zivilrecht sind Sie bereits durch die Klausuren in BGB AT, Schuldrecht I/II und Gesetzliche Schuldverhältnisse durchgefallen. Jetzt steht im dritten oder vierten Semester die Klausur im Sachenrecht an; diese Klausur müssten Sie bestehen, um überhaupt noch zum Nachversuch zugelassen zu werden.

Beispiel 2: Jede Klausur, die im Nachversuch geschrieben wird, ist ebenfalls eine Klausur, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der ganzen Zwischenprüfung führt.

b) Sie müssen aber auch dann ein amtsärztliches Attest vorlegen, wenn Sie in der gleichen Semester-Prüfungskampagne, in der zwingend eine andere Klausur bestanden werden muss, erkranken.

Beispiel 3: Situation wie Beispiel 1, nur erkranken Sie in der Klausur Europarecht I, die Sie als freiwillige Leistung oder nach einer einzigen bereits bestandenen Klausur im Studienfach Öffentliches Recht schreiben. Dann müssten Sie auch für diese Klausur ein amtsärztliches Attest vorlegen - übrigens völlig unabhängig davon, ob Sie an der Sachenrechts-Klausur aus Beispiel 1 auch krank sind oder tatsächlich daran teilnehmen.

III. Ein amtsärztliches Attest erhalten Sie bei folgenden Stellen:

a) Wenn Sie Ihren Erstwohnsitz in der Stadt Mainz oder im Landkreis Mainz-Bingen haben: Beim hiesigen Amt für Gesundheitswesen, Isaac-Fulda-Allee 2d, 55124 Mainz.

b) Wenn Sie Ihren Erstwohnsitz an einem anderen Ort in Rheinland-Pfalz haben: Ausschließlich beim Gesundheitsamt Ihres Erstwohnsitzes.

c) Wenn Sie Ihren Erstwohnsicht außerhalb von Rheinland-Pfalz haben: Gegebenenfalls beim Gesundheitsamt Ihres Hauptwohnsitzes, immer aber beim hiesigen Amt für Gesundheitswesen, Isaac-Fulda-Allee 2d, 55124 Mainz.

IV. Bei der Erkrankung in Zwischenprüfungsklausuren, die nicht unter einen Fall von II., fallen, müssen Sie ebenfalls unverzüglich den Rücktritt erklären und ein ärztliches Attest mit Angabe der Symptome einreichen.

V. Falls Sie eine Klausur nach Beginn, also während der Bearbeitungszeit aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, gelten II.-IV, entsprechend. Sie müssen dann unverzüglich den Amtsarzt / Arzt aufsuchen.

VI. Sie können hier eine Vorlage für das ärztliche / amtsärztliche Attest herunterladen. Sie müssen dieses Formular nicht zwingend verwenden. Bei Verwendung eines anderen, ggf. vom Arzt gestellten Formulars müssen jedoch jene Angaben enthalten sein, die auf dem Attest gefordert werden.

VII Für Beifachstudierende gilt § 16 Abs. 2 der Beifach-Prüfungsordnung Öffentliches Recht, Strafrechtspflege und Zivilrecht mit der Maßgabe, dass die...

  • die erstmalige Erkrankung in der Prüfung eines Moduls mittels eines ärztlichen Attests,
  • die zweitmalige Erkrankung in der Prüfung eines Moduls mittels eines ärztlichen Attests mit Symptomangabe
  • die dritte Erkrankung in der Prüfung eines Moduls mittels eines amtsärztlichen Attests

glaubhaft gemacht werden muss. Die oben genannten Punkte V. und VI. gelten entsprechend.