Praktische Studienzeiten

In den vorlesungsfreien Zeiten, also in den Semesterferien, müssen Jurastudierende praktische Studienzeiten von insgesamt 13 Wochen ableisten (§ 2 III JAG). Diese Zulassungsvoraussetzung für das erste Examen lässt sich erwerben durch Praktika, die entweder bei Gericht, Verwaltungsbehörden, in der Rechtsberatung/Anwaltskanzlei oder in der Rechtsabteilung eines Unternehmens durchgeführt werden. Zu beachten ist hierbei, dass eine praktische Studienzeit nur mit der Dauer von mindestens drei Wochen anerkannt wird. In der Rechtsberatung - aber auch nur dort - können die praktischen Studienzeiten sogar zusammenhängend, d.h. in einem Zug von 13 Wochen, abgeleistet werden.

Die praktische Studienzeit kann auch im Ausland abgeleistet werden. Ein vollständig im (fremdsprachigen) Ausland abgeleistetes 13-wöchiges Praktikum wird auf Antrag als Nachweis für fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse anerkannt. Der Antrag kann beim Studienbüro und beim Landesprüfungsamt für Juristen gestellt werden.

Merkblatt und Vordrucke:

Merkblatt zu praktischen Studienzeiten und der Anerkennung rechtswissenschaftlicher Studien im Ausland (Stand: 1. November 2020) (*.pdf)

Anmeldevordruck  (*.doc)

Bescheinigungsvordruck (*.doc)

Hinweis: Den Anmelde- und den Bescheinigungsvortrag können, müssen Sie aber nicht verwenden. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen: Bezeichung der Praktikumsstelle, Name der Praktikantin oder des Praktikanten, Zeitraum des Praktikums, Name und Funktion der Ausbilderin oder des Ausbilders. Außerdem muss entweder der Briefkopf der Praktikumsstelle verwendet werden, oder der Nachweis muss mit einem Siegel oder Stempel der Praktikumsstelle versehen sein.