Freiweillig erbrachte Leistungen

Was ist eine „freiwillig erbrachte Leistung“?

Jede Semesterabschlussklausur, die über die zum Bestehen der Zwischenprüfung geforderten Leistungen hinausgeht, ist immer eine zusätzliche freiwillige Leistung!

Die freiwillige Teilnahme an Semesterabschlussklausuren ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

1. Die Zwischenprüfungsfrist (4 Semester) ist noch nicht verstrichen.

2. Die betreffende zwischenprüfungsrelevante Semesterabschlussklausur wurde zuvor noch nicht mitgeschrieben.
Beachte: Dieselbe Klausur zweimal zu schreiben ist grundsätzlich nicht möglich! (Ausnahme im Rahmen der Nachversuche im fünften oder sechsten Semester, wenn das Studienfach noch nicht abgeschlossen ist. Bitte beachten Sie hierzu unbedingt § 7 ZwPO!

3. Für die Anmeldung gelten die allgemeinen Fristen und Modalitäten.

4. Das Studienfach, in dem die Semesterabschlussklausur freiwillig geschrieben wird, ist bereits abgeschlossen worden, d.h. es wurden mindestens zwei Klausuren mit mindestens 10 Wertungspunkten bestanden.

Hinweis:

Die freiwillig mitgeschriebenen Klausuren erscheinen in der Bescheinigung über die bisher erbrachten Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 2 ZwPO. Es ist nicht möglich, in der Bescheinigung nach guten und schlechten Noten zu differenzieren. Auf dem eigentlichen Zwischenprüfungszeugnis werden keine Noten angegeben.

Bsp. 1:
Im Bereich „Strafrecht“ wurde bereits die Klausur „Strafrecht I“ mit 6 Punkten bestanden und die Klausur „Strafrecht III“ mit 4 Punkten. Da somit 10 Wertungspunkte (gewertet werden nur bestandene Klausuren) erreicht sind, gilt der Bereich „Strafrecht“ als abgeschlossen. Der Kandidat kann nun noch freiwillig an der Klausur „Strafrecht II“ teilnehmen und/oder an der Klausur „Strafrecht IV“, vorausgesetzt, er hat dies nicht schon getan (s. Nr. 2). So ist es ihm auch nicht möglich, noch einmal die beiden schon bestandenen Klausuren zu schreiben.

Bsp. 2:
Es wurde im vorangegangenen Semester die Klausur Strafrecht I geschrieben und bestanden.
Im aktuellen Semester werden die Klausuren Strafrecht III und IV angemeldet. Da der Bereich Strafrecht noch nicht abgeschlossen ist, sind beide Klausuren keine freiwilligen Leistungen.