Merkblatt zur Zwischenprüfung

Der Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz führt seit dem Wintersemester 2004/05 Zwischenprüfungen im Studienfach Rechtswissenschaft (Examen) durch.

I: Das Mainzer Modell: Studienbegleitende Semesterabschlussklausuren

In bestimmten Pflichtveranstaltungen der ersten Semester werden Abschlussklausuren geschrieben, von denen eine bestimmte Mindestzahl bestanden und mit denen eine bestimmte Mindestzahl von Notenpunkten erworben werden muss.

II. Die Anforderungen im Einzelnen (§ 2 Abs. 2 und 3 ZwPO)

In jedem der drei Studienfächer Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht wird in 4 Pflichtvorlesungen der ersten 4 Semester je eine Abschlussklausur gestellt. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorlesungen:

Studienfach Strafrecht:
Strafrecht I (Grundlagen und Allg. Teil 1),
Strafrecht II (Allg. Teil 2),
Strafrecht III (Delikte gegen die Person),
Strafrecht IV (Vermögensdelikte)

Studienfach Bürgerliches Recht:
Allgemeiner Teil des BGB,
Schuldrecht I und Schuldrecht II (Allgemeiner Teil des Schuldrechts und vertragliche Schuldverhältnisse)
Gesetzliche Schuldverhältnisse,
Sachenrecht

Studienfach Öffentliches Recht:
Staatsrecht I (Staatsorganisation),
Staatsrecht II (Grundrechte),
Europarecht I,
Allgemeines Verwaltungsrecht I/II (Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht)

a) In jedem Studienfach müssen mindestens 2 Klausuren bestanden werden. Bei drei Studienfächern bedeutet dies, dass in den ersten vier Studiensemestern insgesamt 12 Klausuren angeboten werden, von denen insgesamt mindestens 6 bestanden sein müssen.

b) Außerdem müssen durch diese bestandenen Klausuren in jedem Studienfach (Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht) jeweils mindestens 10 Wertungspunkte erworben werden.
Wertungspunkte entsprechen den in einer bestandenen Klausur erzielten Notenpunkten. Die Notenskala reicht von 0 bis 18 Punkten; bestanden ist eine Klausur ab 4 Punkten. Daher kann man mit einer bestandenen Klausur zwischen 4 und 18 Punkte erzielen.

Die Regelung führt dazu, dass Studierende mit mindestens glatt ausreichenden Leistungen (ab 5 Punkte) zum Bestehen der Zwischenprüfung zwei Klausuren schreiben müssen. Ein/eine nur schwach ausreichender/e Kandidat/In, der/die jeweils nur 4 Punkte erzielt, braucht hingegen drei Klausuren.

c) Zusätzlich muss mindestens eine Hausarbeit bestanden werden. Der Fachbereich bietet in jedem Semester die Möglichkeit, eine Hausarbeit für Anfänger anzufertigen, und zwar abwechselnd in den drei Studienfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht. In welchem der drei Studienfächer sie geschrieben wird, bleibt den Studierenden überlassen. Wertungspunkte werden mit einer Hausarbeit nicht erworben; das Bestehen der Hausarbeit (mindestens 4 von möglichen 18 Punkten) genügt.

Zusammenfassung:
1. In jedem der drei Studienfächer Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht müssen innerhalb von vier Semestern
a) mindestens zwei Klausuren bestanden und
b) dadurch mindestens 10 Wertungspunkte erworben werden.

2. Daneben muss eine Hausarbeit entweder aus dem Bürgerlichen Recht oder dem Strafrecht oder dem Öffentlichen Recht erfolgreich bearbeitet werden.

III. Zwischenprüfungsfrist und Wiederholungsmöglichkeiten

1. Die Zwischenprüfungsfrist beträgt grundsätzlich vier Semester; die Hausarbeit kann auch noch in der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem vierten und dem fünften Semester angefertigt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZwPO).

2. Während dieser ersten 4 Semester kann eine nicht bestandene Klausur nicht wiederholt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZwPO). Studierende, die in der ersten Semesterabschlussklausur eines Studienfaches gescheitert sind, können die notwendigen Wertungspunkte in den folgenden Semestern in den anderen Veranstaltungen desselben Studienfachs erwerben; an die Stelle einer Wiederholung im engeren Sinn (erneutes Schreiben einer nicht bestandenen Klausur) tritt der erneute Versuch in einer anderen Veranstaltung.

3. Erst wenn sich am Ende des vierten Semesters herausstellt, dass die notwendige Zahl von Wertungspunkten nicht erreicht wurde (und nur dann), können die Studierenden in jedem der drei Studienfächer je einen Nachversuch unternehmen, und zwar in jeder Veranstaltung, in der sie bisher noch keine Wertungspunkte erworben haben (§ 3 Abs. 2, § 7 ZwPO). Ob sie die Abschlussklausur in den ersten Semestern versucht, aber nicht bestanden oder ob sie überhaupt keinen Versuch unternommen hatten, ist gleichgütig; nur die Wiederholung von bereits bestandenen Klausuren ist (selbstverständlich) nicht möglich.

Der Nachversuch kann nur im 5. oder 6. Semester unternommen werden. Er steht zudem nur denjenigen offen, die in jedem Studienfach mindestens eine Klausur regulär bestanden haben und auch die Zwischenprüfungshausarbeit bestanden haben. Wer bis zum Ende des 4. Studiensemesters in einem oder mehreren der drei Studienfächer keine Klausur bestanden hat, ist bereits endgültig gescheitert.

Zusammenfassung:
Wer in den ersten vier Semestern nicht die nötigen Leistungen erbringt, kann im 5. und 6. Semester in jedem Studienfach an einer weiteren Klausur teilnehmen.

Die Voraussetzungen dafür sind:
a) Das Studienfach, in dem der Nachversuch unternommen wird, ist noch nicht erfolgreich abgeschlossen, doch wurde mindestens eine Klausur bestanden.
b) In der thematisch entsprechenden Veranstaltung sind noch keine Wertungspunkte erworben worden.
c) Die Zwischenprüfung kann insgesamt noch bestanden werden.

 

IV. Zeitplan und Termine

 

Wer die Zwischenprüfung ablegen will, hat folgenden Zeitplan zu beachten:

1. Zulassung
a) Innerhalb der ersten sechs Vorlesungswochen des ersten Mainzer Studiensemesters ist die Zulassung zur Zwischenprüfung zu beantragen. Der Antrag ist mit einem Passbild beim Prüfungsamt abzugeben.
b) Studienplatzwechsler haben mit dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung darüber abzugeben, welche Prüfungsleistungen sie bereits an ihrer bisherigen Universität erbracht haben, und die diesbezüglichen Zeugnisse zur Anerkennung beizufügen.

2. Abschlussklausuren
a) Wer an einer Semesterabschlussklausur teilnehmen will, muss sich spätestens vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit dazu anmelden.
b) Die Klausuren selbst finden am Ende der Vorlesungszeit statt, bevorzugt in der ersten Woche der Ferien.
c) Die genauen Termine werden in Jogustine bekannt gegeben.
d) Die Klausuren sind unter Examensbedingungen zu schreiben, d.h. mit Identitätskontrolle
e) Die Klausurergebnisse werden über Jogustine veröffentlicht.

3. Hausarbeit
Die Anmeldungen zu den Veranstaltungen, in denen Hausarbeiten geschrieben werden können, sind ebenfalls über Jogustine vorzunehmen.

4. Klausuren im Nachversuch
a) Nachversuchsklausuren sind erst ab dem 5. Semester möglich (s. III, Nr. 3).
b) Die Anmeldung zur Wiederholungsklausur erfolgt auf dieselbe Weise wie die Anmeldung zu einer regulären Abschlussklausur; die Teilnahmeberechtigung wird von Amts wegen überprüft.

5. Zeugnis
a) Sind alle zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen erbracht worden, kann ein Zwischenprüfungszeugnis schriftlich beim Studienbüro Jura beantragt werden.
b) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält keine einzelnen Noten. Hierüber wird auf schriftlichen Antrag vom Studienbüro Jura eine zusätzliche Bescheinigung ausgestellt.

6. Studienplatzwechsler
Studienplatzwechsler müssen folgendes beachten:
a) Grundsätzlich gilt für Studienplatzwechsler ab dem WS 2004/05 di
e neue Zwischenprüfungsordnung, unabhängig davon, wann sie an einer anderen Universität das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen haben.
b) Aus diesem Grund ist ein Wechsel an die Johannes-Gutenberg Universität Mainz nur dann sinnvoll, wenn die für das Bestehen der Zwischenprüfung fehlenden Leistungen noch innerhalb der Zwischenprüfungsfrist erbracht werden können (absolvierte Semester an der bisherigen Universität werden angerechnet).
c) Ist die Zwischenprüfungsfrist bereits überschritten und sind noch nicht alle Zwischenprüfungsleistungen erbracht, ist ein Wechsel an die Johannes-Gutenberg Universität Mainz nicht mehr möglich, da die Zwischenprüfung dann nicht mehr fristgerecht abgelegt werden kann.
d) Sind alle für das Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen erbracht, werden diese unabhängig von der Semesterzahl der oder des Studierenden als Zwischenprüfung anerkannt.

Bitte bedenken Sie, dass Sie selbst für den reibungslosen und erfolgreichen Ablauf Ihres Studiums verantwortlich sind. Informieren Sie sich daher eingehend und regelmäßig mit Hilfe der Aushänge und der Internetseite des FB 03 über Termine, Fristen und zu erbringende Leistungen.

V. Weitere Informationen

Bitte senden Sie eine E-Mail an: studienbuero-jura@uni-mainz.de