Schwerpunktexamen

Nachfolgend finden Sie Informationen zur Anmeldung, zum Ablauf, zu den Wiederholungsmöglichkeiten und zur Einschreibepflicht im universitären Schwerpunktexamen.

I. Anmeldeformular

Das Formular für die Anmeldung zur universitären Schwerpunktprüfung finden Sie unter "Alle Formulare".

II. Termine des Schwerpunktexamens

Die Termine der laufenden sowie der kommenden Kampagne finden Sie unter "Termine und Fristen"

III. Detaillierte Informationen

1. Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Schwerpunktexamen

2. Ablauf des universitären Schwerpunktexamens

3. Die Reihenfolge und der zeitlicher Zusammenhang zwischen dem staatlichen und dem universitären Teil der Ersten Prüfung

4. Der Freiversuch

5. Wiederholungsmöglichkeiten

6. Pflicht zur Einschreibung

7. Regelung der Anmeldefristen

1. Zulassungsvoraussetzungen für die Schwerpunktbereichsprüfung

Für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind folgende Leistungen Voraussetzung:

a) die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 JAPO, die auch für die Zulassung zum staatlichen Teil der Prüfung erforderlich sind.

b) zusätzlich
aa) die erfolgreiche Teilnahme an einer weiteren (zweiten) Veranstaltung in einem Grundlagenfach.
bb) bei der Wahl des Kombinationsmodells die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung oder einem Seminar über den Stoff eines der beiden Teilbereiche des gewählten Schwerpunktbereichs;
cc) bei der Wahl des Optionsmodells die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung oder einem Seminar über den Stoff entweder des gemeinsamen Pflichtbereichs oder des gewählten Wahlpflichtbereichs Kriminologie bzw. Strafverteidigung.

c) Bitte beachten Sie: Studierende die ihr Studium im Staatsexamensstudiengang an der Universität Mainz bereits vor dem WS 2004/05 aufgenommen haben, benötigen keinen zweiten Grundlagenschein und keine Zwischenprüfung. Sie benötigen jedoch einen Fremdsprachenschein und einen Zwischenprüfungserlass.

2. Ablauf des universitären Schwerpunktexamens

a) Die Schwerpunktbereichsprüfung setzt sich aus folgenden Leistungen zusammen:

aa) zwei dreistündige Klausuren

die jeweils den Stoff eines der beiden gewählten Teilbereiche behandeln (Kombinationsmodell) oder von denen die eine den Stoff des Pflichtfachbereiches, die andere den Stoff des Wahlpflichtfachs behandelt (Optionsmodell).
In Mainz werden keine Examenshausarbeiten geschrieben.

bb) eine mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung dauert pro Kandidatin oder Kandidat 20 Minuten. Die beiden gewählten Fächer im Kombinationsmodell bzw. der Pflichtbereich Strafrechtspflege und das Optionsfach im Optionsmodell werden gleich lang abgeprüft.
Hinweis: Im Rahmen des Auslandsstudiumsmodells sind in Mainz keine Prüfungen mehr abzulegen. Das erfolgreiche Auslandsstudium wird als vollständiger universitärer Schwerpunkt "Französisches Recht" bzw. "Common Law/Schottisches Recht" anerkannt.

3. Die Reihenfolge und der zeitliche Zusammenhang zwischen dem staatlichen und dem universitären Teil der Ersten Prüfung

Sie können wählen, ob Sie zuerst den staatlichen Teil absolvieren wollen oder die Schwerpunktprüfung vorziehen wollen. Für den universitären Teil der Prüfung müssen Sie eingeschriebene(r) Studierende(r) der Universität Mainz sein, § 5 SPBO - für den staatlichen Teil der Prüfung ist dies möglich, aber nicht erforderlich, siehe § 4 JAPO.

Den Studierenden wird empfohlen, beide Teile der ersten juristischen Prüfung im Rahmen einer Kampagne abzulegen, § 3 I SPBO. Sie können aber auch einen Teil in der nächsten oder den darauf folgenden Kamgagnen schreiben. Es gibt keine zeitliche Begrenzung hinsichtlich des Abstands von staatlichem und universitärem Prüfungsteil.

Allerdings sollten Sie beachten, dass das Landesprüfungsamt eine Urkunde über die bestandene Erste juristische Prüfung erst erteilt, wenn beide Teile bestanden wurden.

4. Der Freiversuch

Er ist in Bezug auf die universitäre Schwerpunktprüfung ist in § 13 SPBO geregelt.

Sie müssen Sie sich im 8. Fachsemester zur Prüfung melden, wenn Sie den jeweiligen Freiversuch wahrnehmen möchten, die Prüfungen erstrecken sich dann bis ins neunte Fachsemester (mündliche Prüfung).

Ein bestandener Freiversuch gilt als regulärer Erstversuch. Ein nicht bestandener Freiversuch gilt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SPBO als nicht unternommen - mit der Folge, dass die nächste Absolvierung des Schwerpunktexamens als Erstversuch gilt.

5. Wiederholungsmöglichkeiten

Eine Notenverbesserung ist nach bestandenem ersten Versuch immer möglich, und zwar einmalig in der nächsten oder in der übernächsten Kampagne. Seit 1.9.2010 regelt dies § 29 Abs. 3 Satz 2 HochschulG i.V.m. § 5 Abs. 6 JAG. Die Schwerpunktbereichsordnung der Johannes Gutenberg-Universität wurde zudem mit Änderungsordnung vom 5.9.2012 an das Hochschulgesetz angepasst. Die Regelung findet Anwendung auf alle Kandidatinnen und Kandidaten, die ihren Erstversuch im Herbst 2010 oder später unternommen haben.

6. Pflicht zur Einschreibung

Studierende, die sich zur Schwerpunktprüfung melden, müssen gem. § 5 SPBO an der Universität Mainz eingeschrieben sein. Sie müssen bis zum vollständigen Ablegen der Schwerpunktprüfung, d.h. bis zum Abschluss der mündlichen Schwerpunktprüfungen, immatrikuliert sein. Dies gilt auch für Wiederholungen und Notenverbesserungen im Schwerpunkt.

Kandidatinnen und Kandidaten, die nach dem Schwerpunktexamen die Pflichtfachprüfung absolvieren, dürfen (müssen aber nicht) bis zum vollständigen Abschluss der Pflichtfachprüfung mit allen Wiederholungen oder Notenverbesserungen an der Universität eingeschrieben bleiben.

Sobald die Erste Prüfung vollständig bestanden wurde und keine weiteren Versuche unternommen werden, besteht die Pflicht zur eigenständigen Exmatrikulation.

7. Anmeldefristen

Die Anmeldefrist für die Schwerpunktbereichsprüfung im Frühjahr endet am 20. Dezember des Vorjahres.
Die Anmeldefrist für die Schwerpunktbereichsprüfung im Herbst endet am 01. Juli desselben Jahres

Bis zum Ende der Anmeldefrist sind alle Unterlagen vollständig einzureichen.