Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung stellt den Abschluss Ihres Schwerpunktstudiums an der JGU Mainz dar. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Schwerpunktexamen.

Die Erste juristische Prüfung besteht aus zwei Teilen: Der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (30 % der Gesamtnote) und der Staatlichen Pflichtfachprüfung (70 % der Gesamtnote), vgl. hierzu § 3 JAG.

Sie können wählen, ob Sie zuerst den staatlichen Teil absolvieren oder die Schwerpunktprüfung vorziehen wollen. Es gibt keine zeitliche Begrenzung hinsichtlich des Abstands von staatlichem und universitärem Prüfungsteil.

Beachten Sie, dass das Landesprüfungsamt eine Gesamturkunde über die bestandene Erste juristische Prüfung erst ausfertigt, wenn beide Teile bestanden wurden.

Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung setzt sich aus folgenden Leistungen zusammen:

  • Zwei dreistündige Klausuren,
    die jeweils den Stoff eines der beiden gewählten Teilbereiche behandeln (Kombinationsmodell) oder von denen die eine den Stoff des Pflichtfachbereiches, die andere den Stoff des Wahlpflichtfachs behandelt (Optionsmodell). In Mainz werden keine Examenshausarbeiten geschrieben.

  • eine mündliche Prüfung,
    die pro Kandidatin oder Kandidat 20 Minuten dauert. Die beiden gewählten Fächer im Kombinationsmodell bzw. der Pflichtbereich Strafrechtspflege und der Wahlpflichtbereich im Optionsmodell werden gleich lang abgeprüft.

Hinweis: Im Rahmen des Auslandsstudiumsmodells sind in Mainz keine Prüfungen mehr abzulegen. Das erfolgreiche Auslandsstudium wird als vollständige universitäre Schwerpunktbereichsprüfung anerkannt.

Studierende, die sich zur Schwerpunktprüfung melden, müssen gem. § 5 SPBO an der Universität Mainz eingeschrieben sein. Sie müssen bis zum vollständigen Ablegen der Schwerpunktprüfung, d.h. bis zum Abschluss der mündlichen Schwerpunktprüfungen, immatrikuliert sein. Dies gilt auch für Wiederholungen und Notenverbesserungen im Schwerpunkt.

Kandidatinnen und Kandidaten, die nach dem Schwerpunktexamen die Pflichtfachprüfung absolvieren, dürfen (müssen aber nicht) bis zum vollständigen Abschluss der Pflichtfachprüfung mit allen Wiederholungen oder Notenverbesserungen an der Universität eingeschrieben bleiben (vgl. § 4 JAPO, der keine Immatrikulation vorschreibt).

Sobald die Erste Prüfung vollständig bestanden wurde und keine weiteren Versuche unternommen werden, besteht die Pflicht zur eigenständigen Exmatrikulation. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Kolleginnen und Kollegen des Studierenden Service Center – Studium.

Der Freiversuch ist in Bezug auf die universitäre Schwerpunktprüfung in § 13 SPBO geregelt. Zum Freiversuch im staatlichen Pflichtfachexamen kann ausschließlich das Landesprüfungsamt für Juristen verbindliche Auskunft erteilen.

Sie müssen Sie sich im 8. Fachsemester zur Prüfung melden, wenn Sie den jeweiligen Freiversuch wahrnehmen möchten, die Prüfungen erstrecken sich dann bis ins neunte Fachsemester (mündliche Prüfung). Sie schreiben also die Examensklausuren in Ihrem 8. Fachsemester, die mündliche Prüfung fällt dann zwingend in Ihr 9. Fachsemester.

Ein bestandener Freiversuch gilt als regulärer Erstversuch. Ein nicht bestandener Freiversuch gilt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SPBO als nicht unternommen – mit der Folge, dass die nächste Absolvierung des Schwerpunktexamens als regulärer Erstversuch gilt.

Bei konkreten Fragen zu Ihrer persönlichen Situation wenden Sie sich bitte an studienbuero-jura@uni-mainz.de .

Bei Nichtbestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im regulären Erstversuch kann diese einmalig innerhalb von zwölf Monaten (also in der nächsten oder in der übernächsten Kampagne) wiederholt werden, § 12 Abs. 4 S. 1 SPBO.

Nach Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im regulären Erstversuch ist eine Notenverbesserung einmalig in der nächsten oder in der übernächsten Kampagne (§ 13 Abs. 2 SPBO i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 2 HochSchulG i.V.m. § 5 Abs. 6 JAG).

Für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind folgende Leistungen Voraussetzung:

  • die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 JAPO, die auch für die Zulassung zum staatlichen Teil der Prüfung erforderlich sind.
  • Zusätzlich:
    • die erfolgreiche Teilnahme an einer weiteren (zweiten) Veranstaltung in einem Grundlagenfach und
    • bei der Wahl des Kombinationsmodells die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung oder einem Seminar über den Stoff eines der beiden Teilbereiche des gewählten Schwerpunktbereichs, oder
    • bei der Wahl des Optionsmodells die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung oder einem Seminar über den Stoff entweder des gemeinsamen Pflichtbereichs oder des gewählten Wahlpflichtbereichs Kriminologie bzw. Strafverteidigung.

Hinweis: Studierende, die ihr Studium im Staatsexamensstudiengang an der Universität Mainz bereits vor dem Wintersemester 2004/05 aufgenommen haben, benötigen keinen zweiten Grundlagenschein und keine Zwischenprüfung. Sie benötigen jedoch einen Fremdsprachenschein und einen Zwischenprüfungserlass.

Das entsprechende Formular zum Antrag auf Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung finden Sie unter Dokumente.

Die Unterlagen sind innerhalb der Anmeldefrist im nach § 6 Abs. 1 S. 3 SPBO im Studienbüro Jura – Prüfungsamt einzureichen.

Dies sind die Klausurtermine der universitären Schwerpunktbereichsprüfung der laufenden und der kommenden Kampagne:

Die mündlichen Prüfungen der Herbstkampagne finden regelmäßig von Ende November bis Mitte Dezember statt. Die mündlichen Prüfungen der Frühjahrskampagne finden regelmäßig im Juni statt. Die genauen Termine entnehmen Sie bitte Ihrer Ladung.

Wer in Mainz in den Examensstudiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben ist, kann ohne vorherige Anmeldung in denjenigen Prüfungen zuschauen, in denen die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wurde.

Diejenigen Prüfungstermine, an denen eine Teilnahme als Zuschauer möglich sein wird, können Sie zu gegebener Zeit der folgenden Übersicht entnehmen.

Ist die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden, stellt das Studienbüro eine Teilurkunde (Schwerpunktzeugnis) in doppelter Ausführung aus und sendet sie Ihnen so schnell wie möglich zu. Eine Antragstellung Ihrerseits ist nicht erforderlich.

Das Doppel der Schwerpunkt-Teilurkunde reichen Sie bitte beim Landesprüfungsamt ein. Das Landesprüfungsamt stellt dann die Gesamturkunde über die Erste juristische Prüfung aus, sobald auch der staatliche Pflichtfachteil bestanden wurde.

Fallen Gebühren an?

Die Erstausstellung der zwei Ausfertigungen des Schwerpunktzeugnisses erfolgt gebührenfrei.

Für jede weitere Ausstellung des Schwerpunktzeugnis fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 28,- Euro an. Diese wird auf Grundlage von Ziffer 1.6.5 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis des Landes Rheinland-Pfalz für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung erhoben.

Bitte gehen Sie bei der gebührenpflichtigen Ausstellung wie folgt vor:

  • Antrag: Stellen Sie per E-Mail an studienbuero-jura@uni-mainz.de einen Antrag auf Zweitausstellung des Schwerpunktzeugnisses.
  • Überweisung: Überweisen Sie die Gebühr von 28,- EUR an folgende Bankverbindung:
    • Landeshochschulkasse Mainz (Empfänger)
    • Deutschen Bundesbank Mainz
    • BIC: MARKDEF1550
    • IBAN: DE25 5500 0000 0055 0015 11
    • Verwendungszweck: „Zweitausfertigung Schwerpunktzeugnis“
  • Abholung: Holen Sie anschließend (nach drei bis vier Werktagen) unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses und unter Vorlage des schriftlichen Abbuchungsnachweises die beantragte Zweitausfertigung im Studienbüro bei Frau Habelitz während ihrer Sprechzeiten ab.

Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung haben die Möglichkeit, einen Nachweis der von ihnen belegten Platzziffer unter allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern eines Examenstermins zu erhalten. 

Bitte stellen Sie einen Antrag auf den Nachweis Ihrer erzielten Platzziffer an das Studienbüro unter studienbuero-jura@uni-mainz.de.

Nachfolgend können Sie auf die Statistiken der vergangenen Kampagnen zugreifen:

Der Dekan des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften lädt am Ende jeder Kampagne die Absolventinnen und Absolventen der Ersten Juristischen Prüfung, die den staatlichen Pflichtfachteil und das Schwerpunktexamen an der JGU Mainz bestanden haben, zur Examensfeier ein, um sie offiziell zu verabschieden. Die Examensfeier findet regelmäßig am Freitag der ersten Vorlesungswoche statt.

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat die Einführung beschlossen! Der integrierte Bachelor of Laws kommt.

Voraussetzungen für einen Antrag auf Verleihung sind:

  • Alle Zulassungsvoraussetzung zum staatlichen Pflichtfachteil liegen vor (§ 4 Abs. 1 JAPO) und
  • das Schwerpunktexamen wurde an einer rheinland-pfälzischen Universität bestanden.

Der Bachelor wird rückwirkend ausgestellt werden können. Eine zeitliche Begrenzung stellt die Einführung der Schwerpunktexamina in ihrer heutigen Form dar.

Der Bachelor wird vermutlich ab Ende 2026 beantragt und im Januar 2027 ausgestellt werden können. Sobald Einzelheiten zum Ablauf des Antragsverfahrens feststehen, werden sie hier veröffentlicht.

Der rheinland-pfälzische Landtag hat im Juni 2025 eine Gesetzesänderung beschlossen.

Gemäß Art. 1 Nr. 14 des Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften wird das Hochschulgesetz […], wie folgt geändert: In § 30 HochSchG wird nach den Absätzen 1 bis 4 folgender Absatz 5 neu eingefügt:

„(5) Die Universität verleiht Personen einen Bachelorgrad, wenn sie in einem Studiengang der Rechtswissenschaft, der mit einer ersten Prüfung im Sinne des § 3 JAG abschließt,

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 4 Abs. 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211, BS 315-1-1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen oder zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Rheinland-Pfalz zugelassen wurden und

2. die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne des § 5 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 4 JAG an einer Universität des Landes bestanden haben.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.1 Alternative 1 prüft und bescheinigt das für die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 8 JAG zuständige Landesprüfungsamt für Juristen. Dessen Entscheidung bindet die Universitäten. Die Zulassungsbescheinigung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ersetzt eine Bescheinigung nach Satz 2. Der Bachelorgrad nach Satz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Die Verleihung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag durch die Universität, an welcher die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 anerkannt wurde. Das Nähere zur Berechnung der Bachelornote regeln die Universitäten durch Satzung, welche der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium bedarf. Studierende, welche die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren.“

(Hervorhebungen für diese Homepage)

Die Voraussetzungen sind § 30 Abs. 5 S. 1 HochSchG n.F. (s.o.) zu entnehmen. Die Bachelor-Note wird sich aus einer Umrechnungstabelle in der universitären Satzung errechnen. Für die Verleihung wird eine Gebühr anfallen, deren genaue Höhe durch die Universität festgelegt wird.

Gemäß Art. 18 des Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften wurde der Universität eine Frist bis zum 31. Dezember 2025 eingeräumt, die Satzung nach § 30 Abs. 5 S. 7 HochSchG n.F. dem fachlich zuständigen Ministerium zur Zustimmung vorzulegen. Diese Satzung hat der Senat der Johannes Gutenberg-Universität am 19. Dezember 2025 beschlossen.

Die Satzung wurde zwischenzeitlich genehmigt. Die Johannes Gutenberg-Universität setzt die damit verbundenen Auflagen derzeit um. Nach Publikation der Satzung in ihrem Veröffentlichungsblatt gegen Ende des Jahres 2026 wird die Beantragung des integrierten Bachelors möglich sein. Die Ausstellung wird voraussichtlich im Januar 2027 starten. Behalten Sie hierzu diese Homepage im Blick.