Die Lehrenden teilen in der Regel in der Lehrveranstaltung mit, welche Gesetzestexte (Textsammlungen) in Zwischenprüfungs- und Grundlagenklausuren als Hilfsmittel zulässig sind.
Es ist gestattet, zulässige Hilfsmittel statt in der aktuellen Auflage in einer Vorauflage zu verwenden. Dies geschieht auf eigenes Risiko. Es werden also im Bedarfsfall keine aktuellen Gesetze bereitgestellt.
Einfache Unterstreichungen oder ähnliche Hervorhebungen (z.B. farbige Markierungen) in den zulässigen Hilfsmitteln sind gestattet. Hingegen sind Randnotizen aller Art (Texte oder §§) nicht erlaubt. Registerfahnen bzw. Griffregister sind - unabhängig davon, ob käuflich erworben oder selbst hergestellt - nur insoweit zulässig, als mit ihnen auf Gesetze als solche (z.B. BGB, VwGO etc.) hingewiesen wird. Unzulässig sind Hinweise auf einzelne Paragraphen (z.B. § 280 BGB oder § 40 VwGO).