Die juristische Abteilung hat beschlossen, dass das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 für die Frist zum Ablegen der Zwischenprüfung von vier Semestern gemäß § 3 Abs. 1 Zwischenprüfungsordnung Rechtswissenschaft (ZwPO) nicht gezählt werden. Das gilt unabhängig davon, ob Sie in diesen Semestern Prüfungsleistungen erbringen oder nicht. Für Studierende, die bereits aus anderem Grund eine Fristverlängerung erhalten haben, bleibt es bei der einmaligen Gewährleistung der Verlängerung.
Die juristische Abteilung stützt diese Regelung auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 ZwPO; danach werden Verlängerungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie auf Gründen beruhen, die von Studierenden nicht zu vertreten sind. Die Abteilung versteht die Pandemie-Lage als einen solchen Grund.
Die Fristverlängerung wird wie folgt umgesetzt - für meisten Studierenden ist die erste oder die zweite Variante einschlägig:
- Studierende, die im Sommersemester 2020 im 1. bis 4. Fachsemester und sodann im Wintersemester 2020/21 im 2. bis 5. Fachsemester eingeschrieben sind, erhalten zwei Semester Fristverlängerung, haben also insgesamt 6 Semester Zeit zum Ablegen der Zwischenprüfung (eventuelle Nachversuche rücken ins 7./8. Fachsemester).
- Studierende, die im Wintersemester 2020/21 im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, erhalten ein Semester Fristverlängerung, haben also insgesamt 5 Semester Zeit zum Ablegen der Zwischenprüfung (eventuelle Nachversuche rücken ins 6./7. Fachsemester).
- Studierende, die sonstigen Gründen als einem Studienbeginn zum WS 2020/21 (also z.B. Studienortwechsel, Beurlaubung) nur für eines der beiden Semester - also entweder für das Sommersemester 2020 oder das Wintersemester 2020/21 - eingeschrieben waren, erhalten, wenn dieses eine Semester das 1. oder 3. Fachsemester war, ein Semester Fristverlängerung. Wenn dieses eine Semester das 2. oder 4. Fachsemester war, erhalten sie zwei Semester Fristverlängerung.
- Studierende, die im Sommersemester 2020 schon in einem Nachversuchssemester waren, erhalten zwei Semester Verlängerung zum Ablegen des Nachversuchs bzw. der Nachversuche.