Einführung des integrierten LL.B.-Abschlusses

Das Wichtigste vorab:

  • Der Landtag Rheinland-Pfalz hat die Einführung beschlossen! Der integrierte Bachelor of Laws kommt.
  • Voraussetzungen für einen Antrag auf Verleihung sind:
    1. Alle Zulassungsvoraussetzung zum staatlichen Pflichtfachteil liegen vor (§ 4 Abs. 1 JAPO) und
    2. Das Schwerpunktexamen wurde an einer rheinland-pfälzischen Universität bestanden.
  • Der Bachelor wird rückwirkend ausgestellt werden können. Eine zeitliche Begrenzung stellt die Einführung der Schwerpunktexamina in ihrer heutigen Form dar.
  • Der Bachelor wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026 ausgestellt werden können.

 

Die Einzelheiten:

  1. Rechtsgrundlage
  • Der rheinland-pfälzische Landtag hat im Juni 2025 eine Gesetzesänderung beschlossen, die unter folgendem Link abrufbar ist: https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/11583-18.pdf.
  • Gemäß Art. 1 Nr. 14 des Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften wird das Hochschulgesetz […], wie folgt geändert:In § 30 HochSchG wird nach den Absätzen 1 bis 4 folgender Absatz 5 neu eingefügt:

„(5) Die Universität verleiht Personen einen Bachelorgrad, wenn sie in einem Studiengang der Rechtswissenschaft, der mit einer ersten Prüfung im Sinne des § 3 JAG abschließt,

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 4 Abs. 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211, BS 315-1-1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen oder zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Rheinland-Pfalz zugelassen wurden und

2. die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne des § 5 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 4 JAG an einer Universität des Landes bestanden haben.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.1 Alternative 1 prüft und bescheinigt das für die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 8 JAG zuständige Landesprüfungsamt für Juristen. Dessen Entscheidung bindet die Universitäten. Die Zulassungsbescheinigung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ersetzt eine Bescheinigung nach Satz 2. Der Bachelorgrad nach Satz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Die Verleihung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag durch die Universität, an welcher die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 anerkannt wurde. Das Nähere zur Berechnung der Bachelornote regeln die Universitäten durch Satzung, welche der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium bedarf. Studierende, welche die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren.“

(Hervorhebungen für diese Homepage)

 

  1. Voraussetzungen einer Verleihung
  • Die Voraussetzungen sind dem 30 Abs. 5 S. 1 HochSchG n.F. (s.o.) zu entnehmen.
  • Die Bachelor-Note wird sich aus einer Umrechnungstabelle in der noch zu erlassenden universitären Satzung errechnen.
  • Für die Verleihung wird eine Gebühr anfallen, deren genaue Höhe ebenfalls durch die universitäre Satzung festgelegt wird.

 

  1. Weiterer Ablauf
  • Gemäß Art. 18 des Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften wird der Universität eine Frist bis zum 31. Dezember 2025 eingeräumt, die Satzung nach § 30 Abs. 5 S. 7 HochSchG n.F. dem fachlich zuständigen Ministerium zur Zustimmung vorzulegen.
  • Die Johannes Gutenberg-Universität wird den integrierten Bachelor nach Genehmigung der Satzung durch die zu beteiligenden Ministerien für Wissenschaft und Justiz im Laufe des Jahres 2026 ausstellen. Behalten Sie hierzu diese Homepage im Blick.