Auf Studierende, die das Studium der Rechtswissenschaft (Abschluss: Erste juristische Prüfung) an der JGU Mainz erstmals ab dem Wintersemester 2026/27 aufgenommen haben, findet die Zwischenprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufnahme zum 1. Fachsemester oder in einem höheren Fachsemester erfolgte.

Auf Studierende, die das Studium der Rechtswissenschaft (Abschluss: Erste juristische Prüfung) an der JGU Mainz bis einschließlich Sommersemester 2026 aufgenommen haben, findet weiterhin die Zwischenprüfungsordnung in der Fassung vom 26. Oktober 2021 und damit die bisherige Regelung Anwendung.

Im weiteren Verlauf der Website wird sich ausschließlich auf die aktuell geltende Fassung der Zwischenprüfung bezogen. Sofern Sie Ihr hiesiges Studium bis einschließlich zum Sommersemester 2026 aufgenommen haben, beachten Sie die obigen, bisherigen Regelungen!

Damit Sie während Ihrer ersten Semester an den Zwischenprüfungsklausuren teilnehmen können, müssen Sie innerhalb der erste 6 Wochen nach Vorlesungsbeginn einmalig einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung stellen. Das entsprechende Formular hierzu finden Sie unter den Dokumenten. In den folgenden Semestern ist dieser Antrag nicht erneut einzureichen.

Wenn Sie den entsprechenden Antrag nicht abgeben, können Sie keine Klausurleistung in diesem Semester erbringen. Sie verlören damit ein Semester Ihrer Zwischenprüfungsfrist.

In jedem der drei Studienfächer Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht wird in 4 Pflichtvorlesungen innerhalb der ersten 5 Semester je eine Abschlussklausur gestellt. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorlesungen:

  • Allgemeiner Teil des BGB (BGB AT)
  • Schuldrecht I und II (AT und vertragliche Schuldverhältnisse)
  • Gesetzliche Schuldverhältnisse
  • Sachenrecht
  • Strafrecht I (Grundlagen und AT I)
  • Strafrecht II (AT II)
  • Strafrecht III (Delikte gegen Eigentum und Vermögen)
  • Strafrecht IV (Delikte gegen die Person)
  • Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht)
  • Staatsrecht II (Grundrechte)
  • Europarecht II
  • Allgemeines Verwaltungsrecht I und II

In jedem Studienfach müssen mindestens 2 Klausuren bestanden werden. Bei drei Studienfächern bedeutet dies, dass in den ersten fünf Fachsemestern insgesamt 12 Klausuren angeboten werden, von denen mindestens 6 bestanden sein müssen.

Wann ist eine Prüfungsleistung bestanden?

Auf der juristischen Notenskala (JurPrNotSkV i.V.m. § 8 JAPO) von 0 Punkten (ungenügend) bis 18 Punkte (sehr gut) ist eine Prüfungsleistung ab 4 Punkten (ausreichend) bestanden, vgl. auch § 8 Abs. 2 ZwPO.

Zusätzlich muss mindestens eine Hausarbeit bestanden werden. Der Fachbereich bietet in jedem Semester die Möglichkeit, eine Hausarbeit für Anfänger anzufertigen und zwar abwechselnd in den drei Studienfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht.

In welchem der drei Studienfächer Sie die Hausarbeit anfertigen, bleibt Ihnen überlassen.

Die Zwischenprüfungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Semester. Die Hausarbeit kann auch noch in der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem fünften und dem sechsten Semester angefertigt werden (§ 3 Abs. 1 S. 1 und 3 ZwPO).

Studierende, die in der ersten Semesterabschlussklausur eines Studienfaches nicht bestanden haben, können die notwendigen zwei Klausuren pro Studienfach noch in den verbleibenden drei anderen Abschlussklausuren bestehen. An die Stelle einer Wiederholung im engeren Sinn (erneutes Schreiben einer nicht bestandenen Klausur im selben Fach) tritt der Versuch in einer anderen Veranstaltung. Die folgenden Beispiele gelten entsprechend auch für die Studienfächer Bürgerliches Recht und Öffentliches Recht.

Beispiel 1 (Nichtbestehen von einer Klausur)

Sie haben in Ihrem ersten oder zweiten Fachsemester die Klausur Strafrecht I nicht bestanden. Um nun die zwei notwendigen Klausuren im Studienfach Strafrecht noch zu erreichen, stehen Ihnen die Klausuren Strafrecht II, III und IV zur Verfügung.

Beispiel 2 (Nichtbestehen von zwei Klausuren)

Wie Beispiel 1 aber Sie bestehen auch Strafrecht II nicht. Nun müssen Sie Strafrecht III und IV zwingend bestehen, um das Studienfach Strafrecht in der Zwischenprüfung regulär abzuschließen.

Erst wenn sich am Ende des fünften Semesters herausstellt, dass die zwei bestandenen Klausuren pro Studienfach nicht erreicht wurde (und nur dann), können Sie in jedem der drei Studienfächer je einen Nachversuch unternehmen.

Den Nachversuch können Sie pro Studienfach nur in denjenigen Veranstaltung antreten, in denen Sie bisher noch keine Klausur bestanden haben (§ 3 Abs. 2, § 7 ZwPO). Ob Sie die Abschlussklausur in den ersten fünf Semestern versucht, aber nicht bestanden oder ob Sie überhaupt keinen Versuch unternommen haben, ist gleichgütig. Nur ein Nachversuch von bereits bestandenen Klausuren ist nicht möglich.

Beispiel 3 (Nichtbestehen von drei Klausuren)

Sie haben Strafrecht I und II nicht bestanden und sind Strafrecht III in der regulären Zwischenprüfungsfrist nicht angetreten. Aus diesen drei Klausuren könnten Sie eine für Ihren Nachversuch im Studienfach Strafrecht auswählen.

Der Nachversuch kann regulär nur im 6. oder 7. Semester unternommen werden. Er steht zudem nur denjenigen offen, die sowohl in jedem Studienfach mindestens eine Klausur regulär bestanden haben als auch eine Anfängerhausarbeit bestanden haben.

Beispiel 4 (Möglichkeit des Nachversuchs)

Sie haben Strafrecht I und II nicht bestanden und sind Strafrecht III in der regulären Zwischenprüfungsfrist nicht angetreten. Allein durch Strafrecht IV erreichen Sie damit nicht mehr die zwei bestandenen Klausuren. Sie müssen Strafrecht IV zwingend bestehen, damit Sie sich die Möglichkeit erhalten, in den Nachversuch zu gehen.

Beispiel 5 (Nichtbestehen von vier Klausuren oder einer Hausarbeit)

Sie haben keine der Klausuren Strafrecht I bis IV bestanden (oder sind nicht angetreten). In diesem Fall verlieren Sie allein aus diesem Grund Ihren Prüfungsanspruch, auch wenn Sie in den anderen Studienfächern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Einen Nachversuch können Sie nicht antreten. Dasselbe gilt, wenn bis zum Ende der Zwischenprüfungsfrist keine Anfängerhausarbeit bestanden wurde.

Wenn Sie ein Zwischenprüfungszeugnis benötigen, beantragen Sie dessen Ausstellung bitte per E-Mail an studienbuero-jura@uni-mainz.de. Die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses dauert etwa drei Werktage. Sie können es in den allgemeinen Sprechstunden abholen. Sie erhalten keine Bestätigungsmail, sondern können das Zeugnis einfach abholen. Bitte bringen Sie einen Personalausweis/Reisepass mit.

Sollten Sie eine Zusendung Ihres Zeugnisses wünschen, ist zum Antrag ein ausreichend frankierter Rückumschlag (für ein Dokument im DIN A4-Format) zuzusenden.

Für was benötige ich ein Zwischenprüfungszeugnis?

Das Mainzer Zwischenprüfungszeugnis weist keine einzelnen Prüfungsleistungen oder einen Schnitt aus. Sie benötigen es indes als Nachweis Ihrer bestandenen juristischen Zwischenprüfung etwa in den folgenden Fällen:

  • Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, § 4 Abs. 1 Nr. 7 JAPO
  • Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SPBO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 JAPO
  • Hochschulwechsel und Anerkennungen
Fallen Gebühren an?

Die Erstausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses erfolgt gebührenfrei.

Für jede weitere Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 28,- Euro an. Diese wird auf Grundlage von Ziffer 1.6.5 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis des Landes Rheinland-Pfalz für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung erhoben.

Bitte gehen Sie bei der gebührenpflichtigen Ausstellung wie folgt vor:

  • Antrag: Stellen Sie per E-Mail an studienbuero-jura@uni-mainz.de einen Antrag auf Zweitausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses.
  • Überweisung: Überweisen Sie die Gebühr von 28,- EUR an folgende Bankverbindung:
    • Landeshochschulkasse Mainz (Empfänger)
    • Deutschen Bundesbank Mainz
    • BIC: MARKDEF1550
    • IBAN: DE25 5500 0000 0055 0015 11
    • Verwendungszweck: „Zweitausfertigung Zwischenprüfungszeugnis“
  • Abholung: Holen Sie anschließend (nach drei bis vier Werktagen) unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses und unter Vorlage des schriftlichen Abbuchungsnachweises die beantragte Zweitausfertigung im Studienbüro bei Frau Habelitz während ihrer Sprechzeiten ab.

Für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und das universitäre Schwerpunktexamen ist der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung erforderlich, § 4 Abs. 1 Nr. 7 JAPO. Wenn Sie Ihr Studium vor dem WiSe 2004/05 aufgenommen haben, benötigen Sie daher einen Zwischenprüfungserlass.

Kandidatinnen und Kandidaten, für die die Teilstudienordnung gilt, reichen daher beim Studienbüro Jura die Studiennachweise der TeilStudO in einfacher Kopie sowie einen formlosen Antrag (mit aktueller Adresse) auf Erlass der Zwischenprüfung ein.

Haben Sie Ihr Studium im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaften vor dem WS 2002/2003 an der JGU Mainz aufgenommen, gilt für Sie weder die Teilstudien- noch die Zwischenprüfungsordnung. Sie reichen beim Studienbüro Jura bitte die Scheine der Großen Übungen in einfacher Kopie, Ihr aktuelles Stammdatenblatt (in einfacher Kopie) sowie einen formlosen Antrag (mit aktueller Adresse) auf Erlass der Zwischenprüfung ein.

Die konkreten Klausurtermine und Prüfungsräume entnehmen Sie bitte JOGU-StINe. Klausurtermine und -orte können sich jedoch auch kurzfristig verschieben. Daher kontrollieren Sie Termine und Orte bitte vor der Klausur noch einmal in JOGU-StINe.

Sollten auf Grund sehr hoher Teilnehmerzahlen zusätzliche Räume für die Klausur genutzt werden, so wird dies von den Professuren bekannt gegeben.

Bitte bringen Sie einen Lichtbildausweis zum Einlass mit.

Für die Klausuren der Zwischenprüfungsordnung melden Sie sich mittels Eingabe einer TAN-Nummer über JOGU-StINe an. Voraussetzung für die Anmeldung zur Prüfung ist die Anmeldung zum Modul und zur Lehrveranstaltung (vgl. hierzu folgende Erklärungen). Das Gleiche gilt für die Grundlagenklausuren.

Für die Zwischenprüfungshausarbeit sind diejenigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer automatisch angemeldet, die sich für das Modul und die Veranstaltung angemeldet haben. Eine separate Prüfungsanmeldung hat nicht zu erfolgen.

Weitere Details

Nehmen Sie die Anmeldung möglichst früh vor und warten Sie nicht bis zur letzten Minute! Sollten Sie technische Probleme mit JOGU-StINe bei der Anmeldung haben, wenden Sie sich bitte innerhalb der Anmeldefrist an die JOGU-StINe -Hotline oder setzen Sie sich mit dem Studienbüro in Verbindung, damit Ihnen geholfen werden kann.

Bitte überprüfen Sie noch innerhalb der Anmeldefrist, ob Ihre Anmeldung auch funktioniert hat. Sollte dies nicht der Fall sein, versuchen Sie es erneut oder setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Bitte beachten Sie, dass eine Nachmeldung durch das Studienbüro auch dann nicht erfolgt, wenn Sie ein Attest einreichen, welches bescheinigt, dass Sie während der Prüfungsanmeldephase erkrankt waren. Trotz Erkrankung sollte Ihnen die Prüfungsanmeldung, welche digital von überall erfolgen kann, möglich sein.

Kann ich mich wieder abmelden?

Die Anmeldung über JOGU-StINe ist absolut verbindlich. Die Abmeldung von den Klausuren ist nur innerhalb der Anmeldefrist möglich. Bei dieser Frist handelt es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Ihr Recht auf (erneute) Anmeldung zur Klausur erlischt.

Sollte Ihnen die Teilnahme an einer Semesterabschlussklausur im Rahmen der Zwischenprüfung aufgrund von Krankheit nicht möglich sein, müssen Sie unverzüglich von der Klausur zurücktreten.

Das bedeutet: Sie müssen unverzüglich nach Kenntnis von den Symptomen, die zur krankheitsbedingten Nichtteilnahme an der oder den Klausuren führen, ein Attest einreichen. Hierzu finden Sie unter den Dokumenten eine Vorlage. Sie müssen dieses Formular nicht zwingend verwenden. Bei Verwendung eines anderen, ggf. vom Arzt gestellten Formulars müssen jedoch jene Angaben enthalten sein, die auf dem Attestvordruck gefordert werden.

Abhängig von der konkreten Situation Ihres Studienstandes muss es sich entweder um ein amtsärztliches Attest handeln oder es genügt ein einfaches ärztliches Attest. Beachten Sie daher die folgenden Erklärungen:

Die Erkrankung muss mit einem amtsärztlichen Attest dokumentiert werden, wenn das Nichtbestehen der betroffenen Klausur oder einer anderen Klausur im selben Prüfungszeitraum, in dem Sie sich gerade befinden, zum Nichtbestehen der ganzen Zwischenprüfung führen würde (§ 9 Abs. 1 Satz 3 ZwPO).

Das bedeutet: Wenn Sie aus Krankheitsgründen an einer Klausur nicht teilnehmen können, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der kompletten Zwischenprüfung führen würde, müssen Sie ein amtsärztliches Attest vorlegen.

Beispiel 1 (Letzter regulärer Klausurversuch)

Im Studienfach Zivilrecht sind Sie bereits durch die Klausuren in BGB AT, Schuldrecht I/II und Gesetzliche Schuldverhältnisse durchgefallen oder sind diese unentschuldigt nicht angetreten. Jetzt steht im vierten oder fünften Semester die Klausur im Sachenrecht an. Diese Klausur müssten Sie zwingend bestehen, um überhaupt noch zum Nachversuch zugelassen zu werden. Sie brauchen ein amtsärztliches Attest.

Beispiel 2 (Nachversuchsklausur)

Jede Klausur, die im Nachversuch geschrieben wird, ist ebenfalls eine Klausur, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der ganzen Zwischenprüfung führt. Sie brauchen ein amtsärztliches Attest.

Sie müssen aber auch dann ein amtsärztliches Attest vorlegen, wenn Sie in der selben Prüfungsphase bei einer Klausur erkranken, in der zwingend eine andere Klausur bestanden werden muss.

Beispiel 3 (Erkrankung in anderer Klausur)

Situation wie Beispiel 1, nur erkranken Sie in der Klausur Europarecht I, die Sie als freiwillige Leistung oder nach einer einzigen bereits bestandenen Klausur im Studienfach Öffentliches Recht schreiben. Dann müssten Sie auch für diese Klausur ein amtsärztliches Attest vorlegen – übrigens völlig unabhängig davon, ob Sie an der Sachenrechts-Klausur aus Beispiel 1 auch krank sind oder tatsächlich daran teilnehmen.

  • Wenn Sie Ihren Erstwohnsitz in der Stadt Mainz oder im Landkreis Mainz-Bingen haben: Beim hiesigen Amt für Gesundheitswesen, Isaac-Fulda-Allee 2d, 55124 Mainz.
  • Wenn Sie Ihren Erstwohnsitz an einem anderen Ort in Rheinland-Pfalz haben: Ausschließlich beim Gesundheitsamt Ihres Erstwohnsitzes.
  • Wenn Sie Ihren Erstwohnsicht außerhalb von Rheinland-Pfalz haben: Gegebenenfalls beim Gesundheitsamt Ihres Hauptwohnsitzes, immer aber beim hiesigen Amt für Gesundheitswesen, Isaac-Fulda-Allee 2d, 55124 Mainz.

Bei der Erkrankung in Zwischenprüfungsklausuren, die nicht unter einen der oben geschilderten Fälle fallen, müssen Sie ebenfalls unverzüglich den Rücktritt erklären und ein ärztliches Attest mit Angabe der Symptome einreichen.

Falls Sie eine Klausur nach Beginn, also während der Bearbeitungszeit aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Sie müssen dann unverzüglich den Amtsarzt oder Arzt aufsuchen.

Die Lehrenden teilen in der Regel in der Lehrveranstaltung mit, welche Gesetzestexte (Textsammlungen) in Zwischenprüfungs- und Grundlagenklausuren als Hilfsmittel zulässig sind. Es ist gestattet, zulässige Hilfsmittel in einer Vorauflage anstatt der aktuellen Auflage zu verwenden. Dies geschieht auf eigenes Risiko. Es werden also im Bedarfsfall keine aktuellen Gesetze bereitgestellt.

Einfache Unterstreichungen oder ähnliche Hervorhebungen (z.B. farbige Markierungen) in den zulässigen Hilfsmitteln sind gestattet. Hingegen sind Randnotizen aller Art (Texte oder §§) nicht erlaubt.

Registerfahnen bzw. Griffregister sind – unabhängig davon, ob käuflich erworben oder selbst hergestellt – nur insoweit zulässig, als mit ihnen auf Gesetze als solche (z.B. BGB, VwGO etc.) hingewiesen wird. Unzulässig sind Hinweise auf einzelne Paragraphen (z.B. § 280 BGB oder § 40 VwGO).

Die Ergebnisse der Klausuren werden Ihnen, sobald diese vorliegen, über JOGU-StINe mitgeteilt.

Die Zwischenprüfungsklausuren werden nicht zurückgegeben, sondern können eingesehen werden. Beachten Sie dazu bitte Folgendes:

  • Ein Antrag auf Einsicht für eine oder mehrere Klausuren kann nur innerhalb einer Woche ab Bekanntmachung der Noten dieser Klausur gestellt werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge sind ungültig.
  • Der Antrag kann per E-Mail (studienbuero-jura@uni-mainz.de) oder Post geschickt, in den Sprechstunden abgegeben oder in den Briefkasten vor dem Studienbüro eingeworfen werden.
  • Möchten Sie Einsicht in mehrere Klausuren beantragen, können Sie dies in einer einzigen Mail. Sie müssen nicht für jede Klausur eine separate Nachricht schreiben.
  • Den Antrag für eine Klausur zu stellen, deren Noten noch nicht veröffentlicht sind, ist nicht möglich.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema Grundlagenveranstaltungen und die damit verbundenen Scheine als Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung.

Was sind Grundlagenveranstaltungen?

Grundlagenveranstaltungen sind Vorlesungen, die sich ergänzend zum materiellen Recht in den drei Studienfächern (Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht) mit den rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Aspekten des Rechts als solches befassen. § 1 Abs. 2 Nr. 2 JAPO nennt dabei folgende Fächer:

  • Deutsche Rechtsgeschichte
  • Römisches Recht
  • Verfassungsgeschichte der Neuzeit
  • Privatrechtsgeschichte der Neuzeit
  • Rechtsphilosophie
  • Rechtssoziologie
  • Juristische Methodenlehre

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 JAPO müssen Sie für die Zulassung zum staatlichen Pflichtfachteil einen Grundlagenschein nachweisen. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SPBO ist für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung ein weiterer Grundlagenschein erforderlich. Die Scheine erwerben Sie durch das Bestehen einer entsprechenden Prüfungsleistung.

Wollten Sie demnach Ihre universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an der hiesigen JGU Mainz absolvieren, müssen Sie insgesamt zwei verschiedene Grundlagenscheine absolvieren.

Die Grundlagenscheine sind nicht Teil der Mainzer Zwischenprüfung und müssen daher nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs. 1 S. 1 ZwPO abgelegt werden. Der Nachweis hat erst bei Antragstellung auf Zulassung zum staatlichen Pflichtfachteil oder der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu erfolgen.

Gleichwohl sehen die Studienverlaufsempfehlung ein Absolvieren der Grundlagenscheine im Grundstudium parallel zu den übrigen Veranstaltungen der Zwischenprüfung vor.

Ja, die entsprechenden Veranstaltungen können Sie beliebig oft belegen und auch die Semesterabschlussklausuren können (anders als die Zwischenprüfungsklausuren) beliebig häufig wiederholt werden.