Sie interessieren sich für die Fortführung Ihres bisherigen Studiums der Rechtswissenschaft an der JGU Mainz oder Sie wollen aus einem fachverwandten Studiengang in den Staatsexamensstudiengang wechseln? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um Ihren Universitätswechsel.
Ein Wechsel an die JGU Mainz ist nur möglich, wenn Sie an einer anderen Hochschule noch nicht den Prüfungsanspruch verloren haben. Wenn Sie also im juristischen Examensstudiengang eingeschrieben waren, dürfen Sie weder die juristische Zwischenprüfung noch die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung der Ersten Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
Ich habe den staatlichen Pflichtfachteil endgültig nicht bestanden. Kann ich mich weiterhin immatrikulieren?
Mit der Änderung des § 30 Abs. 5 HochSchG im Rahmen der Einführung des integrierten Bachelor-Grades (LL.B.) ist auch eine Immatrikulation trotz endgültig nicht bestandenem staatlichen Pflichtfachteil möglich, um die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung zu absolvieren, § 30 Abs. 5 S. 8 HochSchG.
Wenn Sie nach dem ersten Fachsemester an die Universität Mainz wechseln, benötigen Sie daher eine Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihrer bisherigen Universität.
Für Studierende höherer Fachsemester (ab 2. Fachsemester) bestehen keine Zulassungsbeschränkungen, so dass ein Wechsel an die Universität Mainz meist problemlos möglich ist. Ein Tauschpartner ist hierfür nicht notwendig.
Der Bewerbungsschluss für die Immatrikulation in ein höheres Semester zum Sommersemester ist der 1. März, für das Wintersemester der 1. September. Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Seite:
Hier finden Sie Informationen über die Anerkennung extern (im In- oder Ausland) erbrachter Prüfungsleistungen. Zuständig für die Bearbeitung Ihres Anliegens ist die Studienfachberatung Jura.
Sofern Sie eine Anerkennung von Prüfungsleistungen über das Landesprüfungsamt für Juristen vorgenommen haben, muss die Anerkennung auch über die Studienfachberatung Jura erfolgen.
Der Erlass von Praktikumszeiten erfolgt ausschließlich über das Landesprüfungsamt für Juristen (LPA).
Anerkannt wird gemäß § 10 Abs. 1 ZwPO die an einer anderen Universität bestandene juristische Zwischenprüfung im Ganzen. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, aus welchen einzelnen Prüfungsleistungen sich die Zwischenprüfung an der bisherigen Universität zusammensetzt.
Weitere Details
Anerkannt werden gem. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZwPO aber auch einzelne Prüfungsleistungen, soweit sie vergleichbar sind (sowohl Klausuren als auch die an der Universität Mainz zu bestehende Hausarbeit). Dann muss die Zwischenprüfung in Mainz nach den Regeln der hiesigen Zwischenprüfungsordnung abgeschlossen werden. Da es hierfür eine zeitliche Grenze gibt (spätestens Ende des fünften Fachsemesters, in den Fällen eines möglichen Klausur-Nachversuchs eventuell noch bis Ende des siebten Fachsemesters), sollten Sie vor einem Wechsel an die JGU Mainz unbedingt genau prüfen, ob Sie die geforderten Leistungen in der vorgegebenen Zeit noch erbringen können. Nach dem siebten Fachsemester ist ein Wechsel an die JGU Mainz ausschließlich mit bestandener juristischer Zwischenprüfung möglich.
Grundlagenscheine werden Ihnen anerkannt, sofern Sie eine schriftliche Leistung in Gestalt einer Klausur, einer Hausarbeit oder eines Referats in einem der genannten Fächer bestanden haben, §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 2 JAPO.
Weitere Details
Unter die genannten Fächer fallen:
- Deutsche Rechtsgeschichte
- Römisches Recht
- Verfassungsgeschichte der Neuzeit
- Privatrechtsgeschichte der Neuzeit
- Rechtsphilosophie
- Rechtssoziologie
- Juristische Methodenlehre (nicht ausreichend ist eine allgemeine Einführung ins juristische Arbeiten, wie sie beispielsweise in Arbeitsgemeinschaften vermittelt wird).
Für die Anerkennungsmöglichkeit aller sonstigen Grundlagenveranstaltungen nehmen Sie bitte Kontakt mit der Studienfachberatung Jura auf.
Fremdsprachennachweise werden anerkannt, wenn Sie eine Prüfungsleistung (keine bloßen „Sitzscheine“) in einer fremdsprachlichen Veranstaltung erbracht haben, die entweder juristische Inhalte hat oder juristische Fachsprache vermittelt. Es kommt nicht darauf an, in welcher Fremdsprache Sie den Nachweis erbracht haben. Eine praktische Studienzeit, die über 13 Wochen im Ausland erbracht wurde, gilt als fachspezifischer Fremdsprachennachweis, § 4 Abs. 3 JAPO.
An einer anderen Universität bestandene Übungen für Fortgeschrittene werden anerkannt, sofern Sie mittels einer bestandenen Klausur und einer bestandenen Hausarbeit erworben wurden.
Weitere Details
Da an der JGU Mainz Fortgeschrittenen-Übungen innerhalb eines Fachsemesters zu bestehen sind, werden Teilleistungen (also nur eine Klausur, nur eine Hausarbeit) nicht anerkannt.
Beachten Sie, dass Sie bei einem Wechsel an die JGU Mainz in der Regel schon jene Hausarbeit schreiben können, die in der vorlesungsfreien Zeit vor Ihrem ersten Mainzer Semester angeboten wird. Berechtigt sind Sie dazu in jedem Fall, wenn Sie an Ihrer bisherigen Universität die juristische Zwischenprüfung bestanden haben. Andernfalls wenden Sie sich bitte an die Studienfachberatung Jura, um die Teilnahmeberechtigung zu klären.
Grundsätzlich können auch vergleichbare Prüfungsleistungen in Mainzer Teilschwerpunkten als Zulassungsvoraussetzung (Schwerpunktschein) für das Schwerpunktexamen anerkannt werden.
Wenn Sie bereits an einer anderen Universität im Examensstudiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben sind oder waren, bewerben Sie sich zwingend direkt für das Fachsemester, das dem zuletzt an Ihrer bisherigen Universität absolvierten Fachsemester folgt. Die Fachsemesterzahl wird in diesem Fall von Amts wegen fortgeschrieben und durch Ihre Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgewiesen. Es erfolgt keine Einstufung.
Beispiel
Sie studieren aktuell Jura im Staatsexamensstudiengang an einer anderen Universität und sind im 3. Fachsemester. Dann bewerben Sie sich für die Fortsetzung Ihres Studium in Mainz im kommenden Semester zwingend auf das 4. Fachsemester.
Eine Einstufung in ein höheres Fachsemester kann erfolgen, wenn Ihnen Leistungen anerkannt werden, die außerhalb des Examensstudiengangs (z.B. im Rahmen eines Bachelor-, eines Nebenfach- oder eines Fachhochschul-Studiums) erworben wurden. Den entsprechenden Einstufungsbescheid finden Sie unter den Dokumenten. Kontaktieren Sie in diesem Falle bitte frühzeitig die Studienfachberatung Jura.